Die Aufgaben und Arbeitschwerpunkte sind im Jugendschutzgesetz klar geregelt:
- § 1 JuSchG - Definition Kind und Jugendliche, Erziehungsbeauftragung
- § 2 JuSchG - Prüfungspflicht des Alters für Veranstalter und Gewerbetreibende
- § 3 JuSchG - Aushang der Jugendschutzvorschriften
- § 4 JuSchG - Aufenthalt in Gaststätten
- § 5 JuSchG - Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (v.a. Discotheken)
- § 6 JuSchG - Spielhallen und Glücksspiele
- § 7 JuSchG - jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe (Auflagen)
- § 8 JuSchG - jugendgefährdende Orte
- § 9 JuSchG - alkoholische Getränke (inklusive Alcopops)
- § 10 JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
- § 28 JuSchG - Bußgeldvorschriften (bei festgestellten Verstößen)
Der Kinder- und Jugendschutz in der Praxis
Die Methoden erstrecken sich von der Recherche, Beratung, Information, Auflagen für Veranstaltungen und Stellungnahmen bis hin zur persönlichen Kontrolle vor Ort. Schwerpunkte sind jedoch die Beratung und Information über die Vorschriften im Vorfeld.
Bei Verstößen erhält das Amt für Famile und Jugend eine Ordnungswidrigkeitenanzeige von der Polizei. Anschließend kann ein Bußgeld erlassen werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Der Jugendarbeitsschutz ist Teil des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes.
Jedoch obliegt die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) dem Gewerbeaufsichtsamt in Nürnberg.
Die Ämter für Familie und Jugend sind nach § 6 JArbSchG anzuhören, wenn behördliche Ausnahmen für Kinderarbeit durch die Gewerbeaufsichtsämter genehmigt werden sollen.
Weiterführende Links
für Vereine - Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen
für Eltern - Online-Handbuch Kinder- und Jugendschutz