Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.
 
 

Kurzinformationen zur Gewährung einer finanziellen Soforthilfe für Betroffene der Überflutungen

Der Freistaat Bayern hat auch für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen schnelle und unbürokratische Hilfen für die Opfer der Überflutungen am 10. Juni 2013 beschlossen und hierfür entsprechende Finanzmittel zur Verfügung gestellt.

Als Hilfen sind ein Sofortgeld, Soforthilfen, Zuschüsse für Unternehmen und Landwirtschaft und die Gewährung von Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds vorgesehen.

Das sogenannte Sofortgeld können Sie bei Ihrer Heimatgemeinde beantragen. Ansonsten können die Anträge auch beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Sachgebiet 30, eingereicht werden.

Bitte verwenden Sie für Ihre Antragstellung die auf dieser Seite zum Download bereitgestellten Vordrucke.

Für die Beantragung des Sofortgeldes möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Das Sofortgeld kann für Privathaushalte, Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe gewährt werden.

Es wird als Zuschuss gewährt, wenn ein Schaden durch das Unwetterereignis am 10. Juni 2013 entstanden ist und die Mittel zurErsatzbeschaffungvon durch die Überflutungenzerstörten Hausrat oder Betriebsvermögenverwendet werden.

Es reicht zunächst aus, dass Sie versichern, dass das Sofortgeld für Ersatzbeschaffungen verwendet wird. Bei der Gemeinde wird die Orts- und Sachkenntnis vorhanden sein, dass unberechtigte Ansprüche zurückgewiesen werden können. Wird nur Sofortgeld beantragt, sind kein Schadens- und anschließende Verwendungsnachweise mehr zu führen.

 

Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen ist das Sofortgeld zurückzuzahlen.

Übersteigt das Sofortgeld die Versicherungsleistungen, ist die Rückzahlung auf die Höhe der Versicherungsleistungen beschränkt.

 

Das Sofortgeld beträgt 1.500 Euro pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 Euro. In besonderen Härtefällen können auch höhere Soforthilfen gewährt werden.

 

Weiterhin sind Soforthilfen für Haushalt und Hausrat sowie für Ölschäden an Gebäuden möglich.

 

Für Ersatzbeschaffungen fürPrivathaushalte,die durch die Überflutung nach den Starkregenfällen einen Schaden erlitten und Ersatzbeschaffungen getätigt haben, kann eine Soforthilfe von maximal 5.000 Euro je Haushalt gewährt werden.

War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 Euro.

Gewährtes Sofortgeld wird nicht angerechnet, Versicherungsleistungen sind dagegen zu berücksichtigen.

 

Ein Schadens- und Verwendungsnachnachweis ist nicht zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die finanziellen Zuwendungen zur Schadensbeseitigung verwendet werden. Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.

 

Für durch Elementarereignisse bedingteÖlschädenan privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude erhalten. Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 Euro. Im Gegensatz zu Versicherungsleistungen wird das Sofortgeld nicht angerechnet.

 

Auch wurde ein Programm fürHochwasserhilfen für den Mittelstandaufgelegt: Bei einer Schadenshöhe von über 5.000 Euro erhalten Unternehmen mit einer Größe von bis zu 500 Mitarbeitern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen erstattet. Der maximale Zuschuss beträgt 100.000 Euro und bei existenzgefährdeten Betrieben sogar 200.000 Euro. Die Abwicklung nehmen die Landratsämter und kreisfreien Städte vor. Das Programm ist auf nicht-versicherbare Schäden beschränkt.

 

Die vom Hochwasser geschädigten Landwirte, Waldbesitzer und Gartenbaubetriebe werden ebenfalls mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket unterstützt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent des Schadens, maximal 100.000 Euro. Die Hilfe wird allen Landwirten, Waldbesitzern und Gartenbaubetrieben gewährt, die als Folge der Überschwemmungen Schäden von mindestens 1.000 Euro erlitten haben. Neben Aufwuchs- und Ernteschäden, die auf Basis von Pauschalsätzen ermittelt werden, können auch Flurschäden, Schäden an Wegen und Nutztieren sowie nicht versicherbare Schäden an Betriebsgebäuden und Inventar angerechnet werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter http://www.stmelf.bayern.de/hochwasser.

Notstandsbeihilfen aus dem Härtefond können Privathaushalte, Gewerbetreibende und selbständig tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erhalten. Diese Leistungen setzen beim Geschädigten die Prüfung der finanziellen Verhältnisse voraus und weiterhin, dass der Betroffeneohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existenzielle Notlage zu geraten droht.

Nähere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Bayerischen Staatregierung unter http://www.bayern.de/Hochwasser-2013-.4573.10437685/index.htm.