Nutzung überdeckter Sandsteinkeuper
Im südlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen fördert die öffentliche Wasserversorgung überwiegend Wasser aus dem überdeckten Sandsteinkeuper. Ebenso wird dieses Tiefengrundwasservorkommen zur Mineralwasserherstellung entnommen. Im Einzelnen handelt es sich um
Brunnen 4a und 4 der Wasserversorgungsanlage Lettenmühle
Bescheide vom 21.12.2015, 27.12.2021 und 03.12.2025 – Wasserrecht bis 31.12.2026
Entnahmerechte:
Brunnen 4a: 300.000 m³ pro Jahr
Brunnen 5: 284.000 m³ pro Jahr
insgesamt jedoch nicht mehr als 750.000 m³ Grundwasser pro Jahr (zusammen aus den Gewinnungsanlagen Lettenmühle und „Am Kühlebachfeld“)
Brunnen 1 und 2 Kühlebachfeld
Bescheide vom 07.06.1996 und 03.12.2025 – Wasserrecht bis 31.12.2026
Entnahmerechte:
beide Brunnen: 725.000 m³ pro Jahr
insgesamt jedoch nicht mehr als 750.000 m³ Grundwasser pro Jahr (zusammen aus den Gewinnungsanlagen Lettenmühle und „Am Kühlebachfeld“)
Brunnen 1 und 2 Wasserwerk Holzingen
Bescheide vom 03.11.2022 und 03.12.2025 – Wasserrecht bis 31.12.2026
Entnahmerechte:
Brunnen 1: 91.300 m³ pro Jahr
Brunnen 2: 80.700 pro Jahr
insgesamt bis zu maximal 172.000 m³ pro Jahr
Aktueller Stand des Wasserrechtsverfahrens (10.02.2026):
- Antrag eingegangen am 23.10.2025
- Weiterleitung WWA am 23.10.2025
Brunnen 1 und 2 – Bescheid vom 11.10.2021
Entnahmerechte:
91.500 m³ pro Jahr aus beiden Brunnen
Aktueller Stand des Verfahrens (07.05.2026):
- Antrag eingegangen am 06.05.2026
- Weiterleitung an WWA Ansbach am 07.05.2026
Brunnen und Quelle – Bescheid vom 28.05.2001, 03.07.2001
Entnahmerechte:
87.000 m³ pro Jahr
Aktueller Stand des Verfahrens (07.05.2026):
- Antrag vom 11.08.2025: derzeit noch unvollständig, Unterlagen wurden vom Landratsamt nachgefordert
- Antrag eingegangen: 30.04.2026
- Weiterleitung an WWA Ansbach am 07.05.2026
Brunnen 4 und 5 – Bescheid vom 05.04.2019
Entnahmerechte:
Brunnen 4: 200.000 m³ pro Jahr
Brunnen 5: 200.000 m³ pro Jahr
insgesamt aus der Wassergewinnungsanlage maximal 380.000 m³ pro Jahr
Aktueller Stand des Verfahrens (07.05.2026):
- Antrag eingereicht, muss noch überarbeitet werden
- Antrag eingegangen: 13.03.2026
- Weiterleitung an WWA Ansbach am 17.03.2026
Brunnen 1a, 2 und 3: Bescheid vom 04.09.2009
Entnahmerechte:
Brunnen 1a: 225.000 m³ pro Jahr
Brunnen 2: 125.000 m³ pro Jahr
Brunnen 3: 125.000 m³ pro Jahr
maximal 410.000 m³ pro Jahr
Aktueller Stand des Verfahrens (10.02.2026):
- Antrag eingereicht am 25.03.2025
- Weiterleitung an WWA Ansbach am 31.03.2025
Brunnen 2 und 3: Bescheid vom 08.04.2019, 01.12.2022, 06.11.2025
Entnahmerechte:
Brunnen 2 und 3: 335.000 m³ pro Jahr
Aktueller Stand des Verfahrens (10.02.2026):
- Antrag eingereicht am 04.03.2025
- Weiterleitung an WWA Ansbach am 11.03.2025
Brunnen M1 und M2 - Bescheid vom 17.12.2015, 11.02.2026
Entnahmerechte
Brunnen M1: 200.000m³ pro Jahr
(tatsächliche Entnahmemenge in m³ pro Jahr:
2021: 188.189
2022: 185.574
2023: 184.983
2024: 188.001
2025: 196.401)
Brunnen M2: 50.000 m³ pro Jahr
(tatsächliche Entnahmemenge in m³ pro Jahr:
2021: 46.557
2022: 44.329
2023: 48.248
2024: 47.213
2025: 47.532)
- Probebohrung
- Brunnenbau
- Entnahme
Die Firma Altmühltaler hat die Brunnen am Betriebsstandort Heusteige errichtet und zunächst Einzelpumpversuche durchgeführt. Anfang 2025 folgten gemeinsame Leistungspumpversuche an den Brunnen. Die Auswertung dieser Versuche sowie die zugehörige Dokumentation wurden dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach vorgelegt.
Auf dieser Grundlage hat die Firma Altmühltaler beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser eingereicht. Beantragt wurde die Entnahme aus dem Eisensandstein sowie aus dem überdeckten Sandsteinkeuper.
Für beide Vorhaben wurde jeweils eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) beantragt.
Die Entscheidung über die Erteilung trifft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden verschiedene Belange abgewogen, insbesondere der Schutz des Grundwassers, die Auswirkungen auf bestehende Nutzungen sowie das Gemeinwohl. Auch kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden – zum Beispiel zur Überwachung der Wasserentnahme oder zur Berichterstattung über Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot.
Die Anträge befinden sich derzeit in der fachlichen Prüfung durch die zuständigen Fachstellen und Behörden.
Informationen zur weiteren Genehmigung bis zur abschließenden Entscheidung
Mit Datum vom 11.02.2026 wurde die Entnahme von 250.000 m³/a aus den Brunnen M1 und M2 bis zum 28.02.2027 durch die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigt. Diese ist stets widerruflich und notwendig, da über den bereits eingereichten Wasserrechtsantrag (s. oben) für die Brunnen aus dem Eisensandstein und für die weitere Entnahme aus dem überdeckten Sandsteinkeuper noch nicht entschieden werden kann, da noch nicht alle Wasserrechtsanträge für die Durchführung der Verfahren vorliegen.
Zum Antrag hat das Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Datum vom 06.02.2026 Stellung genommen. Die Prüfung der Frage nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung war entbehrlich, da es sich bei der Grundwasserförderung um eine bereits bestehende Grundwasserentnahme handelt, der Entnahmeumfang nicht erhöht wird und das Wasserwirtschaftsamt Ansbach keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sieht.
Allgemeine Informationen
Das Grundwasservorkommen im überdeckten Sandsteinkeuper hat aufgrund der mächtigen Überdeckung nur eine sehr geringe Grundwasserneubildungsrate und somit ein hohes Entstehungsalter. Das Tiefengrundwasser regeneriert nur langsam. Deshalb sind strenge Maßstäbe an eine sparsame und nachhaltige Nutzung anzulegen, was eine Reduzierung der einzelnen Entnahmen sowie eine Anpassung der einzelnen Wasserrechte zur Folge hat.
Nach mehren gemeinsamen Gesprächen wurde abgestimmt, dass die Wasserrechte gemeinsam neu vergeben werden sollen, Einsparmöglichkeiten und Alternativen umgesetzt werden und die Wasserrechtsanträge eingereicht werden. Die Einzelheiten können Sie zu jedem einzelnen Versorger bei Klick auf den Namen lesen.
Ablauf der wasserrechtlichen Verfahren
Alle Anträge der Nutzer aus dem überdeckten Sandsteinkeuper liegen nun (Stand: 08.05.2026) vor, so dass das Sachgebiet Wasserrecht in die wasserrechtlichen Verfahren einsteigen kann.
Gehobene Erlaubnis
Die Wasserversorger haben eine gehobene Erlaubnis beantragt. Die Gehobene Erlaubnis ist eine besondere Form einer Gestattung zur Benutzung eines Gewässers oder des Grundwassers. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis verschafft dem Gewässerbenutzer gegenüber der beschränkten Erlaubnis eine stärker abgesicherte Rechtsstellung gegenüber Abwehransprüchen Dritter. Voraussetzung für eine gehobene Erlaubnis ist, dass ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers oder ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung vorgesehen. Die gehobene Erlaubnis wird widerruflich erteilt.
Nachdem die Anträge vom Sachgebiet Wasserrecht und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach geprüft wurden, wird das Landratsamt die Unterlagen zu den Wasserrechtsanträgen auf der Homepage für vier Wochen veröffentlichen. Dies wird vorab bekanntgegeben. Einwendungen können ab Beginn der Auslegung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach wird parallel sein Gutachten zu den Anträgen verfassen. Anschließend entscheidet das Landratsamt über die jeweiligen Wasserrechtsanträge.
Beschränkte Erlaubnis
Die Firma Altmühltaler hat eine beschränkte Erlaubnis beantragt. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist eine widerrufliche öffentlich-rechtliche Zulassung zur Benutzung eines Gewässers oder des Grundwassers. Sie wird unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen sowie möglicher Einschränkungen oder eines Widerrufs erteilt. Sie stellt die einschlägige Gestattungsform dar, wenn die Voraussetzungen für eine gehobene Erlaubnis nicht vorliegen, insbesondere wenn weder ein öffentliches Interesse noch ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers im Sinne der gehobenen Erlaubnis gegeben ist. Zudem kann nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn eine solche beantragt wurde. Das Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich daher auch von dem der gehobenen Erlaubnis.
Die Anträge befinden sich derzeit in der fachlichen Prüfung durch die zuständigen Fachstellen und Behörden. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen, wird das Landratsamt über den Wasserrechtsantrag entscheiden.
Dies soll zeitgleich mit den Wasserrechtsanträgen der Wasserversorger geschehen.
Weiterführende Informationen des Wasserwirtschaftsamtes
Vereinfachtes hydrogeologisches Schichtenprofil durch Mittelfranken, schematisch (nicht maßstabsgetreu):
Das Landesamt für Umwelt Bayern (LfU) gibt auf seiner Homepage einen Überblick über Grundwasservorkommen sowie eine Definition des Tiefengrundwassers. Im Landesentwicklungsprogramm (7.2 Wasserwirtschaft) wird zudem auch auf die Nutzung des Grundwassers bzw. Tiefengrundwassers eingegangen.
Auf der LfU-Homepage ist der Eisensandstein (Teil des Doggers) nicht als wasserwirtschaftlich bedeutsames Grundwasservorkommen ausgewiesen. Er liegt im Hinblick auf die Schichtenfolge unterhalb des vom Landesamt für Umwelt wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommens „Weißer Jura, Karst“ (Malm) und oberhalb des tiefer liegenden „Burg- und Blasensandstein“.
Der Eisensandstein liegt rund 140 m über der Oberkante des Sandsteinkeupers. Im Bereich Treuchtlingen steht der Eisensandstein teils offen, teils mit Überdeckung des Weißen Juras an, der nur durch einige Meter mergeligen und tonigen Schichten des obersten Doggers vom Eisensandstein getrennt wird (s. Abbildung 1 am Anfang des Textes).
Ob der Eisensandstein als Tiefengrundwasser eingestuft wird, hängt davon ab, ob er von mächtigen geringdurchlässigen Deckschichten überlagert wird, eine sehr geringe Grundwasserneubildung hat und das Wasser am oberirdischen Wasserkreislauf kaum teilnimmt. Welchen Charakter das Wasser an den Standorten der Probebohrungen letztlich haben wird und welches nutzbare Dargebot vorhanden ist, wurde durch die Probebohrungen erkundet.
Bildung des Grundwassers
Grundwasser wird i.d.R. durch Versickerung von Niederschlagswasser stets neu gebildet und fließt dem Vorfluter (i.d.R. Oberflächengewässer) zu. Ein Teil des gebildeten Grundwassers (nutzbares Dargebot) kann nachhaltig genutzt werden. Das Grundwasservorkommen im überdeckten Sandsteinkeuper hat aufgrund der mächtigen Überdeckung nur eine sehr geringe Grundwasserneubildungsrate [l/s pro km²]. Im Eisensandstein am Standort der Probebohrungen ist aufgrund der geringeren Überdeckung mit einer höheren Grundwasserneubildungsrate (Regeneriervermögen) zu rechnen.
Im überdeckten Sandsteinkeuper übersteigen die derzeitigen Entnahmen aller Nutzer das nutzbare Dargebot (s. auch Pressemitteilung v. 20.02.2023).
Der Eisensandstein wurde als Alternative gewählt, da er entgegen dem überdeckten Sandsteinkeuper keine Übernutzung zeigt. Auch aufgrund der vorliegenden Wasserqualität im Eisensandstein wäre eine Nutzung wünschenswert, um den überdeckten Sandsteinkeuper zu schonen.