Versammlungsstätten und Anzeigen gemäß § 47 VStättV
Sollen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 VStättV von mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, ist dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen; Ausnahmen siehe § 1 Abs. 3 VStättV.
Die Regelung nach § 47 VStättV soll es ermöglichen, Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern in Räumen durchzuführen, die nicht gänzlich den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und nicht für diese Zwecke bestimmt sind. Bei Freiflächen gelten bei mehr als 1.000 Besuchern erhöhte Anforderungen.
Die Anzeige ist mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Landratsamt einzureichen.
Die Bauaufsichtsbehörde teilt dem Betreiber oder Veranstalter nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und ggf. einer Ortseinsicht mit, ob zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bauaufsichtliche Maßnahmen im Wege von Festsetzungen und Auflagen zu treffen sind.
Sie gilt nicht für Veranstaltungen die in Räumen stattfinden, die als Versammlungsstätte genehmigt sind, wenn die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.
Finden Veranstaltungen regelmäßig statt, in der Regel ab dem vierten Mal pro Jahr, sind die Räume im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens als Versammlungsstätte genehmigen zu lassen.
Es ist auch möglich, eine nicht mehr regelmäßig genutzte Versammlungsstätte abstufend genehmigen zu lassen.
Weiterführende Links
Versammlungsstättenverordnung – VStättV - Bürgerservice
Leitfaden für Vereinsfeiern - Stand 08/2025