Wildbrethygiene
 
 

Wildbrethygiene

Unter Wildbrethygiene werden alle Maßnahmen verstanden, die notwendig sind, um Wildbret von Haar- und Federwild in ihrer Genusstauglichkeit für den Menschen zu beurteilen.

Übertragung der Trichinenprobennahme

Alle in den Jagdrevieren erlegten Wildschweine und Dachse müssen auf Trichinen untersucht werden, sofern diese als Lebensmittel verwendet werden.

Trichinen sind eine Art Fadenwürmer, die beim Menschen in der Regel zu Schwindel, Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall führen können. Die Probenentnahme wird normalerweise durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt. Allerdings ist auch eine Übertragung der Trichinenprobennahme auf den Jagdausübungsberechtigten möglich, der die Proben dann selbst an eine der Trichinenuntersuchungsstellen abgeben kann. Für die Erteilung der Genehmigung ist ein Antrag mit Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorzulegen (sogenannte „kundige Person“ allein ist meist nicht ausreichend). Außerdem ist für die beabsichtigten Abgabestellen eine Verpflichtungserklärung auszufüllen.

Die Teilnahmebestätigung der Schulung berechtigt nicht automatisch zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und zur Kennzeichnung. Dafür bedarf es zusätzlich einer Beauftragung durch die zuständige Behörde.

Für jedes erlegte Wildschwein / jeden erlegten Dachs, von welchem eine Trichinenprobe entnommen wird, muss der Jagdausübungsberechtigte den hierfür erforderlichen Wildursprungsschein ausfüllen. Die Wildursprungsmarke ist am Wildkörper anzubringen, der Abriss und der Wildursprungsschein sind zusammen mit der Trichinenprobe in einer der drei Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis zur Untersuchung abzugeben. Die Öffnungszeiten bzw. Untersuchungszeiten können Sie der am Seitenende zum Download bereitgestellten Übersicht entnehmen. Weitere rechtliche Hinweise finden Sie zusätzlich im untenstehenden Merkblatt.

Die Wildursprungsmarken und -scheine sind beim Landratsamt (Sachgebiet 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung) erhältlich.

Ausgleichsrichtlinie zu § 38 Abs. 2 Atomgesetz

Verstrahltes Wildbret, welches einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 500 Becquerel pro Kilogramm aufweist, darf in Bayern nicht in den Handel gebracht werden und ist zu vernichten.

Für das verstrahlte Wild kann ein Ausgleich nach der Ausgleichsrichtlinie zu § 38 Abs. 2 Atomgesetz beantragt werden. Dazu ist der untenstehende Antrag auszufüllen und mit einem Messprotokoll einer anerkannten Messstelle, einem Nachweis der Untersuchungskosten und einem amtlichen Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT1) mit Handelspapiernummer einzureichen. Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Die qualifizierten Messstellen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen sind die Messstellen für Wildbret der Jägervereinigung Weißenburg (Heinz Wolf, Emetzheim, Burgstraße 8, 91781 Weißenburg) und des Jagdvereins Gunzenhausen (Wilhelm Birklein, Ostheimer Straße 7, 91719 Heidenheim). Der Antrag wird bestätigt und an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet, welches den Antrag dann weiter prüft und die Entschädigung auszahlt. Den Antragvordruck finden Sie untenstehend.