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Umtauschpflicht für Führerscheine
Die Führerscheine aus dem Jahr 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
Aufgrund einer EU-Verordnung ist es zwingend erforderlich, unbefristete Kartenführerscheine in einen befristeten (15 Jahre gültigen) Kartenführerschein umzutauschen. Aktuell betroffen sind Kartenführerscheine mit Ausstellungsdatum 2002 bis 2004 (Siehe Nr. 4a auf dem Führerschein). Für diese Führerscheine gilt die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2027. Betroffene sind aufgefordert, ihre Führerscheine möglichst zeitnah umzutauschen.
Bis jetzt haben viele Bürgerinnen und Bürger den Antrag zum Tausch ihres unbefristeten Kartenführerschein in einen befristeten Kartenführerschein noch nicht gestellt. Damit eine Bearbeitung der Anträge durch die Führerscheinstelle und die Herstellung der Kartenführerscheine durch die Bundesdruckerei noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist möglich ist, sollte der Antrag umgehend eingereicht werden. Bürgerinnen und Bürger mit einem zwischen 2002 und 2004 ausgestellten unbefristeten Kartenführerschein, die nach Ablauf des 19. Januar 2027 noch mit diesem Führerschein entsprechende Kraftfahrzeuge fahren, müssen gegebenenfalls mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und einem entsprechenden Bußgeld rechnen.
Um den Umtausch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen, empfiehlt die Führerscheinstelle, den Antrag auf Umtausch online zu stellen oder mit der Post zu schicken. Die Online-Beantragung und das schriftliche Antragsformular sowie nähere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/fuehrerscheinumtausch abrufbar. Personen ohne Internetzugang können sich an die jeweilige Heimatgemeinde wenden.
Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht erforderlich.
Weiterhin empfiehlt die Führerscheinstelle, die Option „Direktversand“ zu wählen. Diese kostet zwar geringfügig mehr, im Gegenzug ist aber auch kein Termin bei der Führerscheinstelle zum Abholen des neuen Führerscheins erforderlich. Dieser wird dann direkt von der Bundesdruckerei an die Wohnadresse verschickt.
Die ausgefüllten Anträge können per Post oder Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt (Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg) abgegeben werden. Dem Antrag müssen das Unterschriftenblatt und ein biometrisches Lichtbild (maximal ein Jahr alt) hinzugefügt werden. Bei der Antragstellung reicht zunächst eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises.
Bei der Option Direktversand muss anstelle der Kopie des Führerscheins der aktuelle Kartenführerschein im Original beigelegt werden. Dieser wird unmittelbar nach Bearbeitung des Antrags, mit einer ausreichenden Befristung versehen, zurückgeschickt
Sollte die Option „Direktversand“ nicht gewählt worden sein, werden die antragstellenden Personen schriftlich von der Führerscheinstelle benachrichtigt, ab wann der neue Führerschein voraussichtlich abgeholt werden kann, damit rechtzeitig ein Termin unter www.landkreis-wug.de/mobilitaet-fahrzeug-und-strassenwesen/mobilitaet-online-terminvereinbarung gebucht werden kann.
Geburtsjahrgänge vor 1953 haben für den Umtausch gemäß den Bundesvorgaben Zeit bis zum Jahr 2033, auch wenn diese bereits einen unbefristeten EU-Kartenführerschein besitzen. Für Inhaber von unbefristeten EU-Kartenführerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (siehe Nummer 4a auf dem Führerschein) des Führerscheins. Unbefristet ist der Führerschein, wenn unter der Nummer 4b kein Datum eingetragen ist.
Im Folgenden die Fristen für die Ausstellungsjahre
2005 bis 2007: 19. Januar 2028
2008: 19. Januar 2029
2009: 19. Januar 2030
2010: 19. Januar 2031
2011: 19. Januar 2032
2012 bis 18.01.2013: 19. Januar 2033