Der Jugendarbeitsschutz ist Teil des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes.
Jedoch obliegt die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) dem Gewerbeaufsichtsamt in Nürnberg.
Die Ämter für Jugend und Familie sind nach § 6 JArbSchG anzuhören, wenn behördliche Ausnahmen für Kinderarbeit durch die Gewerbeaufsichtsämter genehmigt werden sollen.
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