Erlöschen des Aufenthaltstitels

Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich, wenn Sie
- aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen oder
- ausreisen und nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

Bitte nehmen Sie daher vor einem längeren Auslandsaufenthalt Kontakt mit uns auf.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie sich länger im Ausland aufhalten können. Sie benötigen dann jedoch zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde.

Besitzen Sie eine Niederlassungserlaubnis, so erlischt diese durch einen Auslandsaufenthalt nicht, wenn Sie sich über 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und die Ehe auch nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiter besteht.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

Buchstaben Telefon E-Mail
A, O – Pa 09141-902 142 ausland@landkreis-wug.de
B – F, Pb – Q 09141-902 135 ausland@landkreis-wug.de
G – Kh, R 09141-902 131 ausland@landkreis-wug.de
Ki – N, Sa – Sg 09141-902 243 ausland@landkreis-wug.de
Sh – Ul 09141-902 257 ausland@landkreis-wug.de
Um – Yi, Ukraine § 24: A - L 09141-902 532 ausland@landkreis-wug.de
Yj – Z, Ukraine § 24: M - Z 09141-902 165 ausland@landkreis-wug.de