Datensicherheit (4)
 
 

Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) einer besonderen Erlaubnis des Ordnungsamtes.

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) einer besonderen Erlaubnis des Ordnungsamtes.

Bewachungsgewerbe ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Sie setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss. Sie weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO muss diese Tätigkeit von einer Behörde erlaubt werden. 

Eine Erlaubnis braucht, wer im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden will. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rechtsform das Bewachungsgewerbe ausgeübt werden soll. Wer als Einzelunternehmer Bewachungsgewerbe ausüben will, muss selbst eine Erlaubnis haben. Wenn als Rechtsform eine Körperschaft (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) gewählt wird, benötigt diese eine Erlaubnis. Bei Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co KG, GbR) benötigt jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsberechtigt ist, eine Erlaubnis. Dies gilt daher auch für Kommanditisten, soweit sie Geschäftsführungsbefugnisse besitzen. Die Personengesellschaft selbst kann keine Erlaubnis bekommen.

Wenn ein Unternehmen Personen im Bewachungsgewerbe beschäftigen will, müssen diese ihrerseits keine Erlaubnis haben. Sie werden schließlich unselbständig tätig. Weil aber auch diese Personen praktisch Gewalt ausüben können (z.B. wenn sie einen Ladendieb entdecken), müssen sie eine spezielle Bescheinigung haben (siehe unten bei Sachkundenachweis und Unterrichtungsnachweis). 

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung (Sachkunde)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Haftpflichtversicherung gem. § 14 und § 15 Abs. 1 Bewachungsverordnung (BewachV)
  • Bescheinigung des Insolvenz- und des Vollstreckungsgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
  • bei GmbH oder AG: notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisternummer für juristische Personen

Kosten für eine Bewachungserlaubnis

Die Gebühren für die Erlaubnis betragen zwischen 150,00 und 1.500,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/12.1).