Berufskraftfahrer LKW und Bus
Seit dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 09.09.2009 (Lkw) muss jede Fahrerin und jeder Fahrer, die/der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.
Als Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation wird seit dem 23. Mai 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Dieser löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird im Scheckkartenformat zusätzlich zum Führerschein ausgestellt. Die Gültigkeit beträgt 5 Jahre (genau wie die Fahrerlaubnis an sich) und muss durch regelmäßige Weiterbildungen (5 Weiterbildungsmodule à 7 Stunden) verlängert werden.
Er dient dazu, die vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in der Grundqualifikation auf dem neuesten Stand zu halten und zu verfestigen.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das die Fahrerin oder der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
- Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden
- Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation kann erworben werden
- durch eine (dreijährige) Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Ausbildungsberuf nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG.
- durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG bei der IHK. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten.
- durch die sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG. Im Abschluss an einem Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden, welcher in einer anerkannten Ausbildungsstätte abgehalten wird, ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen. Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrers (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.
Der Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises in Form einer Scheckkarte.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte die Fahrerlaubnisbehörde oder Ihre Fahrschule.
Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung vorzulegen:
- 1 biometrisches (max. 1 Jahr alt) Passfoto
- Personalausweis/Reisepass
- Führerschein
- Eine Karteikartenabschrift der damaligen Ausstellungsbehörde, sofern der aktuelle Führerschein nicht vom Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ausgestellt wurde.
- Grundqualifikationsbescheinigung oder beschleunigte Grundqualifikationsbescheinigung
(nur bei erstmaligem Eintrag) - Weiterbildungsbescheinigung(en) (nur bei der Verlängerung alle 5 Jahre)